Die Abfallbehörde darf nur einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, einen Auftrag nach § 27 Abs. 6 Tir AWG 1990 erteilen. Die Frage, ob eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen wurde, stellt im Auftragsverfahren somit eine - von der Verwaltungsstrafbehörde als Hauptfrage zu entscheidende - Vorfrage iSd § 38 AVG dar.Die Abfallbehörde darf nur einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begangen hat, einen Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 6, Tir AWG 1990 erteilen. Die Frage, ob eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begangen wurde, stellt im Auftragsverfahren somit eine - von der Verwaltungsstrafbehörde als Hauptfrage zu entscheidende - Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar.