Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Geschäftszahl

2002/07/0133

Rechtssatz

Die Abfallbehörde darf nur einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begangen hat, einen Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 6, Tir AWG 1990 erteilen. Die Frage, ob eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begangen wurde, stellt im Auftragsverfahren somit eine - von der Verwaltungsstrafbehörde als Hauptfrage zu entscheidende - Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/07/0138