Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2002/07/0111
Entscheidungsdatum
07.07.2005
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z11;
VStG §44a Z1 impl;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/07/0112 E 7. Juli 2005
Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit b Z 11 AWG 1990 iVm § 17 Abs 3 AWG 1990 ist schon dann verwirklicht, wenn der Besch gefährliche Abfälle an einen nicht "entsprechend Befugten" übergibt. Für diese Übertretung spielt es daher keine Rolle, ob die Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung dieser Abfälle ab der Übergabe auf den Übernehmer übergegangen ist und ob dieser - nicht befugte Übernehmer - allenfalls noch weitere Handlungen (etwa durch rechtzeitige Weitergabe der gefährlichen Abfälle an einen entsprechend Befugten) setzt.Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 11, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AWG 1990 ist schon dann verwirklicht, wenn der Besch gefährliche Abfälle an einen nicht "entsprechend Befugten" übergibt. Für diese Übertretung spielt es daher keine Rolle, ob die Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung dieser Abfälle ab der Übergabe auf den Übernehmer übergegangen ist und ob dieser - nicht befugte Übernehmer - allenfalls noch weitere Handlungen (etwa durch rechtzeitige Weitergabe der gefährlichen Abfälle an einen entsprechend Befugten) setzt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070111.X05
Dokumentnummer
JWR_2002070111_20050707X05