Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/07/0111

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z11;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/07/0112 E 7. Juli 2005

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 11, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AWG 1990 ist schon dann verwirklicht, wenn der Besch gefährliche Abfälle an einen nicht "entsprechend Befugten" übergibt. Für diese Übertretung spielt es daher keine Rolle, ob die Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung dieser Abfälle ab der Übergabe auf den Übernehmer übergegangen ist und ob dieser - nicht befugte Übernehmer - allenfalls noch weitere Handlungen (etwa durch rechtzeitige Weitergabe der gefährlichen Abfälle an einen entsprechend Befugten) setzt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070111.X05

Im RIS seit

10.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2002070111_20050707X05