Verwaltungsgerichtshof
07.07.2005
2002/07/0111
Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 11, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AWG 1990 ist schon dann verwirklicht, wenn der Besch gefährliche Abfälle an einen nicht "entsprechend Befugten" übergibt. Für diese Übertretung spielt es daher keine Rolle, ob die Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung dieser Abfälle ab der Übergabe auf den Übernehmer übergegangen ist und ob dieser - nicht befugte Übernehmer - allenfalls noch weitere Handlungen (etwa durch rechtzeitige Weitergabe der gefährlichen Abfälle an einen entsprechend Befugten) setzt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/07/0112 E 7. Juli 2005