Ob jemand bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG nicht von Bedeutung. Man ist nämlich schon dann als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG anzusehen, wenn man die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw betrieben hat. Der Umstand, daß jemand die gegenständlichen Anlagen im Wege des Konkurses erworben hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gem § 31 Abs 3 WRG ebenfalls nichts zu ändern. Der im § 1409a ABGB normierte Haftungsausschluß bezieht sich ausdrücklich auf § 1409 Abs 1 und § 1409 Abs 2 ABGB, sohin auf Geldverpflichtungen (Hinweis OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83). Die im § 31 WRG normierten Verpflichtungen lassen sich aber § 1409 ABGB nicht unterstellen.Ob jemand bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht von Bedeutung. Man ist nämlich schon dann als Verpflichteter iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG anzusehen, wenn man die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw betrieben hat. Der Umstand, daß jemand die gegenständlichen Anlagen im Wege des Konkurses erworben hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gem Paragraph 31, Absatz 3, WRG ebenfalls nichts zu ändern. Der im Paragraph 1409 a, ABGB normierte Haftungsausschluß bezieht sich ausdrücklich auf Paragraph 1409, Absatz eins und Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB, sohin auf Geldverpflichtungen (Hinweis OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83). Die im Paragraph 31, WRG normierten Verpflichtungen lassen sich aber Paragraph 1409, ABGB nicht unterstellen.