Verwaltungsgerichtshof
21.11.2002
2002/07/0108
GRS wie 98/07/0076 E 2. Juli 1998 RS 5
(hier nur zweiter Satz)
Ob jemand bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht von Bedeutung. Man ist nämlich schon dann als Verpflichteter iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG anzusehen, wenn man die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw betrieben hat. Der Umstand, daß jemand die gegenständlichen Anlagen im Wege des Konkurses erworben hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gem Paragraph 31, Absatz 3, WRG ebenfalls nichts zu ändern. Der im Paragraph 1409 a, ABGB normierte Haftungsausschluß bezieht sich ausdrücklich auf Paragraph 1409, Absatz eins und Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB, sohin auf Geldverpflichtungen (Hinweis OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83). Die im Paragraph 31, WRG normierten Verpflichtungen lassen sich aber Paragraph 1409, ABGB nicht unterstellen.