Eine Berufung kann sich, wie sich aus dem Gesetz ergibt, nur gegen einen Bescheid richten, dh der Bescheid ist der Anfechtungsgegenstand der Berufung (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren/5, Randziffer 499, 500).
Eine Berufung kann sich, wie sich aus dem Gesetz ergibt, nur
gegen einen Bescheid richten, dh der Bescheid ist der
Anfechtungsgegenstand der Berufung (Hinweis Walter-Mayer,
Verwaltungsverfahren/5, Randziffer 499, 500).