Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/06/0205

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, das Vorliegen der Parteistellung des Nachbarn hinsichtlich befürchteter durch mangelhafte Entwässerung des Baugrundstücks verursachte Hangrutschungen im Grunde des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG bejaht. Dieser Fall unterscheidet sich vom vorliegenden Fall jedoch wesentlich eben dadurch, dass es dort um eine befürchtete Gefahr für das Nachbargrundstück durch eine nicht gehörige Ableitung der Niederschlagswässer durch das Bauvorhaben ging, wohingegen die Nachbarn im vorliegenden Fall befürchten, dass das Bauvorhaben als solches zu einer Erhöhung der durch ein Hochwasser (und nicht durch die durch die vorgesehenen Anlagen bewirkte mangelhafte Ableitung von Abwässern und Niederschlägen auf den Bauplatz) drohenden Gefahren führt. Insoferne können sie sich aber, nach der Rechtslage des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG i. d.F. vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, nicht auf ein nachbarliches Mitspracherecht berufen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060205.X05

Im RIS seit

27.02.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060205_20060126X05