Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2002/06/0205
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, das Vorliegen der Parteistellung des Nachbarn hinsichtlich befürchteter durch mangelhafte Entwässerung des Baugrundstücks verursachte Hangrutschungen im Grunde des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG bejaht. Dieser Fall unterscheidet sich vom vorliegenden Fall jedoch wesentlich eben dadurch, dass es dort um eine befürchtete Gefahr für das Nachbargrundstück durch eine nicht gehörige Ableitung der Niederschlagswässer durch das Bauvorhaben ging, wohingegen die Nachbarn im vorliegenden Fall befürchten, dass das Bauvorhaben als solches zu einer Erhöhung der durch ein Hochwasser (und nicht durch die durch die vorgesehenen Anlagen bewirkte mangelhafte Ableitung von Abwässern und Niederschlägen auf den Bauplatz) drohenden Gefahren führt. Insoferne können sie sich aber, nach der Rechtslage des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG i. d.F. vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, nicht auf ein nachbarliches Mitspracherecht berufen.