Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/06/0205

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass Vorbehaltsflächen des Hochwassergebietes bebaut würden, und befürchten durch das Bauvorhaben im Fall eines Hochwassers einen verstärkten Wasserrückstau, der eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften darstelle. Hinsichtlich dieser Befürchtungen können sie sich jedoch nicht auf ein Mitspracherecht des Nachbarn nach dem Stmk BauG berufen; in dieser Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG hinsichtlich der Bauplatzeignung des Baugrundstückes im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Stmk BauG kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206, und E vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0075, m.w.N.).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060205.X04

Im RIS seit

27.02.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060205_20060126X04