Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2002/06/0205
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass Vorbehaltsflächen des Hochwassergebietes bebaut würden, und befürchten durch das Bauvorhaben im Fall eines Hochwassers einen verstärkten Wasserrückstau, der eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften darstelle. Hinsichtlich dieser Befürchtungen können sie sich jedoch nicht auf ein Mitspracherecht des Nachbarn nach dem Stmk BauG berufen; in dieser Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG hinsichtlich der Bauplatzeignung des Baugrundstückes im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Stmk BauG kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206, und E vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0075, m.w.N.).