Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/13/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/13/0162

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz eins, EStG legt "ohne Nachweis" für zu "anderen betrieblichen Zwecken" genutzte Gebäude einen AfA-Satz von bis zu 2 % fest. Im Einzelfall ist der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (und damit höheren AfA-Satzes) möglich (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, römisch drei A, Tz 3 zu Paragraph 8,). Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei der Nachweis grundsätzlich mit einem Gutachten zu führen ist. Die Behörde hat sich mit einem vorgelegten Gutachten auseinander zu setzen, sie ist aber nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen (Hinweis E 28. Jänner 2005, 2000/15/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130162.X01

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2001130162_20050511X01

Rechtssatz für 2008/15/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/15/0027

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0162 E 11. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Absatz eins, EStG legt "ohne Nachweis" für zu "anderen betrieblichen Zwecken" genutzte Gebäude einen AfA-Satz von bis zu 2 % fest. Im Einzelfall ist der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (und damit höheren AfA-Satzes) möglich (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, römisch drei A, Tz 3 zu Paragraph 8,). Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei der Nachweis grundsätzlich mit einem Gutachten zu führen ist. Die Behörde hat sich mit einem vorgelegten Gutachten auseinander zu setzen, sie ist aber nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen (Hinweis E 28. Jänner 2005, 2000/15/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150027.X05

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2008150027_20100223X05