Verwaltungsgerichtshof
23.02.2010
2008/15/0027
GRS wie 2001/13/0162 E 11. Mai 2005 RS 1
Paragraph 8, Absatz eins, EStG legt "ohne Nachweis" für zu "anderen betrieblichen Zwecken" genutzte Gebäude einen AfA-Satz von bis zu 2 % fest. Im Einzelfall ist der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (und damit höheren AfA-Satzes) möglich (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, römisch drei A, Tz 3 zu Paragraph 8,). Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei der Nachweis grundsätzlich mit einem Gutachten zu führen ist. Die Behörde hat sich mit einem vorgelegten Gutachten auseinander zu setzen, sie ist aber nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen (Hinweis E 28. Jänner 2005, 2000/15/0074).