Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fall von Einforstungsrechten bereits ausgesprochen, dass deren Ausübung insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. E vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024). Für den Fall von Weiderechten folgt somit, dass das Interesse an der Walderhaltung vom Weideberechtigten geltend gemacht werden kann, soweit die Walderhaltung dem Schutz des Weiderechtes zu dienen geeignet ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fall von Einforstungsrechten bereits ausgesprochen, dass deren Ausübung insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist vergleiche E vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024). Für den Fall von Weiderechten folgt somit, dass das Interesse an der Walderhaltung vom Weideberechtigten geltend gemacht werden kann, soweit die Walderhaltung dem Schutz des Weiderechtes zu dienen geeignet ist.