Verwaltungsgerichtshof
22.11.2004
2001/10/0225
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fall von Einforstungsrechten bereits ausgesprochen, dass deren Ausübung insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist vergleiche E vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024). Für den Fall von Weiderechten folgt somit, dass das Interesse an der Walderhaltung vom Weideberechtigten geltend gemacht werden kann, soweit die Walderhaltung dem Schutz des Weiderechtes zu dienen geeignet ist.