Wenn in Ansehung des Spruchpunktes I eines angefochtenen Bescheides eine unzulässige bedingte Beschwerdeführung vorliegt und dieser Spruchpunkt zu dem wirksam angefochtenen Spruchpunkt II nicht in einem solchen (untrennbaren) Verhältnis steht, dass die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I nach sich zieht, so ist gegen den Spruchpunkt I nicht wirksam Beschwerde erhoben.Wenn in Ansehung des Spruchpunktes römisch eins eines angefochtenen Bescheides eine unzulässige bedingte Beschwerdeführung vorliegt und dieser Spruchpunkt zu dem wirksam angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei nicht in einem solchen (untrennbaren) Verhältnis steht, dass die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch zwei ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch eins nach sich zieht, so ist gegen den Spruchpunkt römisch eins nicht wirksam Beschwerde erhoben.