Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Wenn in Ansehung des Spruchpunktes römisch eins eines angefochtenen Bescheides eine unzulässige bedingte Beschwerdeführung vorliegt und dieser Spruchpunkt zu dem wirksam angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei nicht in einem solchen (untrennbaren) Verhältnis steht, dass die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch zwei ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch eins nach sich zieht, so ist gegen den Spruchpunkt römisch eins nicht wirksam Beschwerde erhoben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081