Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Wenn in Ansehung des Spruchpunktes römisch eins eines angefochtenen Bescheides eine unzulässige bedingte Beschwerdeführung vorliegt und dieser Spruchpunkt zu dem wirksam angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei nicht in einem solchen (untrennbaren) Verhältnis steht, dass die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch zwei ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch eins nach sich zieht, so ist gegen den Spruchpunkt römisch eins nicht wirksam Beschwerde erhoben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081