Durch eine Trassenverordnung wird jedenfalls ein Grundbestand von Bundesinteressen, die als öffentliche Interessen anzusehen sind, dokumentiert. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Ablehnung des Straßenbauvorhabens durch die Naturschutzbehörde mit der Begründung, es lägen keine Gemeinwohlinteressen vor, rechtswidrig wäre (vgl das hg Erkenntnis 24. September 1999, Zl 98/10/0347, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, G 256/98, mit Bezug auf eine gemäß § 4 Abs 1 BundesstraßenG 1971 erlassene "Trassenverordnung").Durch eine Trassenverordnung wird jedenfalls ein Grundbestand von Bundesinteressen, die als öffentliche Interessen anzusehen sind, dokumentiert. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Ablehnung des Straßenbauvorhabens durch die Naturschutzbehörde mit der Begründung, es lägen keine Gemeinwohlinteressen vor, rechtswidrig wäre vergleiche das hg Erkenntnis 24. September 1999, Zl 98/10/0347, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, G 256/98, mit Bezug auf eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BundesstraßenG 1971 erlassene "Trassenverordnung").