Die Begründung einer Verwaltungsentscheidung, die vom Vorhandensein eines "faktischen Vogelschutzgebietes" ausgeht, setzt in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung der Gebiete, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung) voraus, auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der VSch-RL) die Wertigkeit der vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebiete beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl 99/10/0159, sowie die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts).Die Begründung einer Verwaltungsentscheidung, die vom Vorhandensein eines "faktischen Vogelschutzgebietes" ausgeht, setzt in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung der Gebiete, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung) voraus, auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der VSch-RL) die Wertigkeit der vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebiete beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl 99/10/0159, sowie die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts).