Der Verfassungsgerichtshof hat aus Art 18 Abs 2 B-VG abgeleitet, dass von Verwaltungsbehörden erzeugte, an die Allgemeinheit gerichteten Gebote und Verbote Rechtsverordnungen sind (vgl hiezu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, VfSlg 12157). Dies steht einer Betrachtungsweise entgegen, die die "Meldung" gemäß § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 - als Voraussetzung der Heranziehung der in § 10 NÖ NatSchG 2000 normierten Versagungsgründe - als bloßen "Tatbestand" auffassen wollte.Der Verfassungsgerichtshof hat aus Artikel 18, Absatz 2, B-VG abgeleitet, dass von Verwaltungsbehörden erzeugte, an die Allgemeinheit gerichteten Gebote und Verbote Rechtsverordnungen sind vergleiche hiezu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, VfSlg 12157). Dies steht einer Betrachtungsweise entgegen, die die "Meldung" gemäß Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 - als Voraussetzung der Heranziehung der in Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Versagungsgründe - als bloßen "Tatbestand" auffassen wollte.