Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat aus Artikel 18, Absatz 2, B-VG abgeleitet, dass von Verwaltungsbehörden erzeugte, an die Allgemeinheit gerichteten Gebote und Verbote Rechtsverordnungen sind vergleiche hiezu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, VfSlg 12157). Dies steht einer Betrachtungsweise entgegen, die die "Meldung" gemäß Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 - als Voraussetzung der Heranziehung der in Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Versagungsgründe - als bloßen "Tatbestand" auffassen wollte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081