Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Der Verfassungsgerichtshof hat aus Artikel 18, Absatz 2, B-VG abgeleitet, dass von Verwaltungsbehörden erzeugte, an die Allgemeinheit gerichteten Gebote und Verbote Rechtsverordnungen sind vergleiche hiezu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, VfSlg 12157). Dies steht einer Betrachtungsweise entgegen, die die "Meldung" gemäß Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 - als Voraussetzung der Heranziehung der in Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Versagungsgründe - als bloßen "Tatbestand" auffassen wollte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081