Wenn feststeht, dass eine Zuständigkeit der Behörde zum bescheidmäßigen Abspruch im Gegenstand nicht vorlag, so kann ihr auch nicht die Absicht unterstellt werden, dass sie mit einer Erledigung, der die äußere Form eines Bescheides fehlt, einen Bescheid im Rechtssinn erlassen wollte (vgl den hg Beschluss vom 21. Mai 1971, Zl 22/71, VwSlg 8026 A/1971).Wenn feststeht, dass eine Zuständigkeit der Behörde zum bescheidmäßigen Abspruch im Gegenstand nicht vorlag, so kann ihr auch nicht die Absicht unterstellt werden, dass sie mit einer Erledigung, der die äußere Form eines Bescheides fehlt, einen Bescheid im Rechtssinn erlassen wollte vergleiche den hg Beschluss vom 21. Mai 1971, Zl 22/71, VwSlg 8026 A/1971).