Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/09/0113

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf den "schlechten Bauzustand" seines Hauses bzw. mit der Behauptung, eine Renovierung "mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln" sei ausgeschlossen, zeigt der Beschwerdeführer keinen im Unterschutzstellungsverfahren beachtlichen Gesichtspunkt auf, rechtfertigen doch andere als die in Paragraph eins, Absatz eins und 3 DMSG umschriebenen Gründe (wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend ins Treffen geführt werden) wie etwa Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit, bzw. sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft bzw. die Zugehörigkeit des Objektes zu einem Ensemble. Die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit (eines Objektes als Teil eines Ensembles) ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung einschließlich der Lage zu prüfen (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072, und E 27.3.2003, Zl. 2000/09/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X02

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090113_20040603X02