Solange das Gericht nicht als Hauptfrage über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abspricht, sondern diese Frage nur im Zusammenhang mit einer anderen Hauptfrage vorfrageweise beurteilt, ist die Verwaltungsbehörde gemäß § 38 AVG berechtigt und in Ermangelung eines anhängigen (Feststellungs-)Verfahrens über diese Vorfrage auch verpflichtet, diese privatrechtliche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0047, VwSlg 13723 A/1992).Solange das Gericht nicht als Hauptfrage über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abspricht, sondern diese Frage nur im Zusammenhang mit einer anderen Hauptfrage vorfrageweise beurteilt, ist die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt und in Ermangelung eines anhängigen (Feststellungs-)Verfahrens über diese Vorfrage auch verpflichtet, diese privatrechtliche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0047, VwSlg 13723 A/1992).