Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15608 A/2001

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/08/0046

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0047 Besprechung in: ZfV 2002, 31-36;

Rechtssatz

Ein Schreiben, welches in Beantwortung eines Feststellungsantrages über subjektiv-öffentliche Rechte seiner Adressaten ergangen ist, eine negative Feststellung über diese Rechtsverhältnisse beinhaltet, von jener Behörde stammt, die zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages zuständig und verpflichtet ist und in der objektiv erkennbaren Absicht erlassen wurde, den Feststellungsantrag abschließend zu erledigen, ist ein vor dem VwGH bekämpfbarer Bescheid.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080046.X06

Im RIS seit

20.02.2002

Dokumentnummer

JWR_2001080046_20010516X06