Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Geschäftszahl

2001/08/0046

Rechtssatz

Ein Schreiben, welches in Beantwortung eines Feststellungsantrages über subjektiv-öffentliche Rechte seiner Adressaten ergangen ist, eine negative Feststellung über diese Rechtsverhältnisse beinhaltet, von jener Behörde stammt, die zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages zuständig und verpflichtet ist und in der objektiv erkennbaren Absicht erlassen wurde, den Feststellungsantrag abschließend zu erledigen, ist ein vor dem VwGH bekämpfbarer Bescheid.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/08/0047

Besprechung in:

ZfV 2002, 31-36;