Über § 12 Abs. 4 WRG 1959 hinaus kommt dem Grundeigentümer für den Fall der Nutzung der unter seinem Grundstück befindlichen Tiefengrundwässer durch Dritte weder ein Recht auf Entschädigung noch die Möglichkeit der Verhinderung dieser Grundwasserentnahme zu (Hinweis E 20.9.2001, 97/07/0019, 0030, 0154, 0158, 0190 und 0193; E 21.3.2002, 2001/07/0169).Über Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 hinaus kommt dem Grundeigentümer für den Fall der Nutzung der unter seinem Grundstück befindlichen Tiefengrundwässer durch Dritte weder ein Recht auf Entschädigung noch die Möglichkeit der Verhinderung dieser Grundwasserentnahme zu (Hinweis E 20.9.2001, 97/07/0019, 0030, 0154, 0158, 0190 und 0193; E 21.3.2002, 2001/07/0169).