Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/07/0103

Entscheidungsdatum

21.02.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Rechtssatz

Mit den in Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 genannten "entsprechenden Maßnahmen" werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind. Hiebei muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (Hinweis E 24. Oktober 1995, 94/07/0175).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070103.X05

Im RIS seit

23.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001070103_20020221X05

Rechtssatz für 2003/07/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/07/0083

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0103 E 21. Februar 2002 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Mit den in Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 genannten "entsprechenden Maßnahmen" werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind. Hiebei muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (Hinweis E 24. Oktober 1995, 94/07/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070083.X03

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070083_20061109X03