Verwaltungsgerichtshof
21.02.2002
2001/07/0103
Mit den in Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 genannten "entsprechenden Maßnahmen" werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind. Hiebei muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (Hinweis E 24. Oktober 1995, 94/07/0175).