Der Wolfgangsee ist gemäß dem ersten Satz des § 6 des Salzburger Gesetzes über Benutzung, Leitung und Abwehr der Gewässer vom 28.08.1870 idF des Gesetzes vom 27.01.1920 LGBl 1920/28 als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten.Der Wolfgangsee ist gemäß dem ersten Satz des Paragraph 6, des Salzburger Gesetzes über Benutzung, Leitung und Abwehr der Gewässer vom 28.08.1870 in der Fassung des Gesetzes vom 27.01.1920 LGBl 1920/28 als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten.