(10)Absatz 10,Für wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§ 38), die den in Abs. 2 genannten Zwecken dienlich sein können, aber nach Abs. 3 verwaltet werden, gelten die Abs. 6, 8 und 9 sinngemäß.Für wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, aber nach Absatz 3, verwaltet werden, gelten die Absatz 6, 8 und 9 sinngemäß.