Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15716 A/2001

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0067

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §4 Abs3;
BAO §299 Abs1 litb;
BAO §299 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Den Aufhebungstatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung iSd Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 1990 kennt auch Paragraph 299, Absatz eins, BAO. Paragraph 299, Absatz eins, BAO unterscheidet sich allerdings von Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 dadurch, dass in der erstgenannten Bestimmung neben dem Aufhebungstatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auch noch ein gesonderter Aufhebungstatbestand der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften enthalten ist. Das Fehlen eines Aufhebungstatbestandes der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften im Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 lässt zwei Deutungen zu. Zum einen könnte der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, dass der Aufhebungstatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung so umfassend zu verstehen ist, dass es eines eigenen Aufhebungstatbestandes der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht bedarf. Zum anderen aber könnte das Fehlen eines Aufhebungstatbestandes der Verletzung von Verfahrensvorschriften den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, dass bloße Verfahrensvorschriftenverletzungen, die zwar möglicherweise auch Auswirkungen auf den Sachverhalt haben können, ohne dass dies aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit feststeht, nicht zur Aufhebung berechtigen. Für die letzt genannte Auffassung spricht, dass der Gesetzgeber dann, wenn er einen umfassend verstandenen Aufhebungstatbestand hätte schaffen wollen, sich damit hätte begnügen können, generell die Aufhebung rechtswidriger Bescheide anzuordnen. Gerade das hat der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern die Aufhebungsmöglichkeiten auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und auf die unrichtige Sachverhaltsermittlung bzw. die aktenwidrige Sachverhaltsermittlung eingeschränkt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufhebungstatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung denselben Restriktionen unterliegt wie der gleichartige Tatbestand im Paragraph 299, Absatz eins, Litera b, BAO. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist demnach dann gegeben, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückenhaft ermittelt wurde oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070067.X02

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2001070067_20011115X02