Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

94/05/0172

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/05/0180

Rechtssatz

Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen"

in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß

nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete

Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall

hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen

müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der

zulässigen Dachform möglich ist.

Schlagworte

Baufreiheit Nachbarrecht NAchbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche RechteNachbarrecht NAchbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X08

Im RIS seit

10.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Dokumentnummer

JWR_1994050172_19950620X08

Rechtssatz für 95/05/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14975 A/1998

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/05/0068

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0172 8

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050068.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1995050068_19980922X02

Rechtssatz für 2001/05/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/05/0154

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0172 E 20. Juni 1995 RS 8

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050154.X02

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_2001050154_20010904X02

Rechtssatz für 2007/05/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/05/0023

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0172 E 20. Juni 1995 RS 8

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050023.X01

Im RIS seit

24.08.2007

Dokumentnummer

JWR_2007050023_20070731X01

Rechtssatz für 2009/05/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/05/0331

Entscheidungsdatum

11.10.2011

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0172 E 20. Juni 1995 RS 8

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050331.X02

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050331_20111011X02