Verwaltungsgerichtshof
04.09.2001
2001/05/0154
GRS wie 94/05/0172 E 20. Juni 1995 RS 8
Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.