Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

94/05/0172

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/05/0180

Rechtssatz

Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen"

in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß

nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete

Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall

hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen

müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der

zulässigen Dachform möglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X08