Verwaltungsgerichtshof
20.06.1995
94/05/0172
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/05/0180
Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen"
in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß
nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete
Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall
hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen
müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der
zulässigen Dachform möglich ist.
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X08