Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/04/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16123 A/2003

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/04/0236

Entscheidungsdatum

27.06.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Da der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte nach ständiger Judikatur des VwGH den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen kann, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO2 (2003) 545 f referierte Judikatur des VwGH), besteht die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ansehung des seine Person betreffenden Nachbarschutzes nicht Partei des Verfahrens, zu Recht.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X02

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001040236_20030627X02

Rechtssatz für 2002/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/04/0191

Entscheidungsdatum

16.02.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0236 E 27. Juni 2003 RS 2 (hier: Nachbarstellung des Beschwerdeführers gegeben)

Stammrechtssatz

Da der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte nach ständiger Judikatur des VwGH den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen kann, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO2 (2003) 545 f referierte Judikatur des VwGH), besteht die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ansehung des seine Person betreffenden Nachbarschutzes nicht Partei des Verfahrens, zu Recht.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040191.X01

Im RIS seit

09.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2002040191_20050216X01