Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2003

Geschäftszahl

2001/04/0236

Rechtssatz

Da der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte nach ständiger Judikatur des VwGH den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen kann, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO2 (2003) 545 f referierte Judikatur des VwGH), besteht die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ansehung des seine Person betreffenden Nachbarschutzes nicht Partei des Verfahrens, zu Recht.