Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/03/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0417

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/03/0418

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich - bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges - zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (Hinweis E 26.5.1993, 92/03/0125, mwH). Hier:

Einfahren in Kreisverkehr ohne Beachtung eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers. Auch wenn der Sachverständige im Gutachten - und die sich darauf stützende Behörde - zum Ergebnis kommen, dass vom Beschwerdeführer weder das Anstoßgeräusch noch die Erschütterung wahrnehmbar waren, kann daraus nicht geschlossen werden, dass "es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich war zu erkennen, dass er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist", stellen doch Anstoßgeräusch und - erschütterung nur eine Möglichkeit dar, Kenntnis vom Verkehrsunfall zu erlangen (weitere Begründung im E).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030417.X02

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2001030417_20020523X02