Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2001/03/0417
Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich - bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges - zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (Hinweis E 26.5.1993, 92/03/0125, mwH). Hier:
Einfahren in Kreisverkehr ohne Beachtung eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers. Auch wenn der Sachverständige im Gutachten - und die sich darauf stützende Behörde - zum Ergebnis kommen, dass vom Beschwerdeführer weder das Anstoßgeräusch noch die Erschütterung wahrnehmbar waren, kann daraus nicht geschlossen werden, dass "es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich war zu erkennen, dass er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist", stellen doch Anstoßgeräusch und - erschütterung nur eine Möglichkeit dar, Kenntnis vom Verkehrsunfall zu erlangen (weitere Begründung im E).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/03/0418
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030417.X02