Die belangte Behörde ist gemäß § 66 Abs 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die hinsichtlich der Tatumschreibung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war, zu beseitigen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0062). Die belangte Behörde durfte demnach den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass das Wort SATTELKRAFTFAHRZEUGES durch das Wort LASTKRAFTWAGENZUGES ersetzt wurde.Die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die hinsichtlich der Tatumschreibung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war, zu beseitigen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0062). Die belangte Behörde durfte demnach den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass das Wort SATTELKRAFTFAHRZEUGES durch das Wort LASTKRAFTWAGENZUGES ersetzt wurde.