§ 79a Abs. 1 AVG bestimmt ergänzend zu § 76 Abs. 1 AVG, dass bei Maßnahmenbeschwerden die Partei, die obsiegt, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als zu ersetzende Aufwendungen im Sinn des § 79a Abs. 1 AVG gelten gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. unter anderem die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 548/26 sowie RZ 672 ff, insbesondere RZ 677).Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG bestimmt ergänzend zu Paragraph 76, Absatz eins, AVG, dass bei Maßnahmenbeschwerden die Partei, die obsiegt, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als zu ersetzende Aufwendungen im Sinn des Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG gelten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. unter anderem die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 548/26 sowie RZ 672 ff, insbesondere RZ 677).