Das "Betreiben" von Bankgeschäften iSd § 1 Abs 1 Z 8 BWG besteht in der gewerblichen Übernahme von Garantien für Andere (worunter auch die rechtsgeschäftliche Verlängerung der Geltungsdauer einer Garantie zu verstehen wäre), sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet. Der so umschriebene Tatbestand erschöpft sich daher in der gewerblichen Herbeiführung der in Rede stehenden Garantieübernahmen. Für diese Auslegung spricht nicht nur das Abstellen auf die "Übernahme" der Garantie im Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 8 BWG, sondern auch der Umstand, dass das "Bestehen" der Garantie für die Dauer ihrer Laufzeit eine nach Übernahme derselben nicht mehr vermeidbare zivilrechtliche Rechtsfolge darstellt, sodass das "Aufrechterhalten" eines solchen Zustandes durch den Garanten diesem nicht mehr gesondert vorwerfbar ist. Ein Dauerdelikt läge demgegenüber nur dann vor, wenn nicht nur die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet (Hinweis E 30. Juli 1992, 89/17/0197).Das "Betreiben" von Bankgeschäften iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG besteht in der gewerblichen Übernahme von Garantien für Andere (worunter auch die rechtsgeschäftliche Verlängerung der Geltungsdauer einer Garantie zu verstehen wäre), sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet. Der so umschriebene Tatbestand erschöpft sich daher in der gewerblichen Herbeiführung der in Rede stehenden Garantieübernahmen. Für diese Auslegung spricht nicht nur das Abstellen auf die "Übernahme" der Garantie im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG, sondern auch der Umstand, dass das "Bestehen" der Garantie für die Dauer ihrer Laufzeit eine nach Übernahme derselben nicht mehr vermeidbare zivilrechtliche Rechtsfolge darstellt, sodass das "Aufrechterhalten" eines solchen Zustandes durch den Garanten diesem nicht mehr gesondert vorwerfbar ist. Ein Dauerdelikt läge demgegenüber nur dann vor, wenn nicht nur die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet (Hinweis E 30. Juli 1992, 89/17/0197).