Ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrundegelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung darstellen (Hinweis E 18.4.1951, 752 und 1569/49, VwSlg 2054 A/1951).Ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrundegelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung darstellen (Hinweis E 18.4.1951, 752 und 1569/49, VwSlg 2054 A/1951).