Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2004

Geschäftszahl

2000/17/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0257 E 29. September 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrundegelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung darstellen (Hinweis E 18.4.1951, 752 und 1569/49, VwSlg 2054 A/1951).