Bei den im § 69 Abs 1 lit b AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" muß es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt wurden (Hinweis E 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/1970).Bei den im Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" muß es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt wurden (Hinweis E 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/1970).
Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randzahl 588).