Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Geschäftszahl

2000/17/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0124 E 19. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den im Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" muß es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt wurden (Hinweis E 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/1970).

Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randzahl 588).