Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/16/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/16/0094

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0095

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt Paragraph 8, Absatz 2, GrEStG lediglich von der aufschiebenden Bedingung; es ist also nur maßgebend, ob die Wirksamkeit vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist. Demgegenüber hindert eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160094.X01

Im RIS seit

18.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2000160094_20030430X01