Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2000/14/0081
Entscheidungsdatum
24.09.2002
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Rechtssatz
Der Haftungstatbestand nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe voraus. Der Kausalität steht der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat.Der Haftungstatbestand nach Paragraph 9, BAO setzt Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe voraus. Der Kausalität steht der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140081.X05
Dokumentnummer
JWR_2000140081_20020924X05