Verwaltungsgerichtshof
24.09.2002
2000/14/0081
Der Haftungstatbestand nach Paragraph 9, BAO setzt Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe voraus. Der Kausalität steht der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat.