Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Geschäftszahl

2000/14/0081

Rechtssatz

Der Haftungstatbestand nach Paragraph 9, BAO setzt Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe voraus. Der Kausalität steht der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat.