Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/12/0311

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell vergleiche die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458 A/1977; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/0894).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120311.X01

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2000120311_20040128X01

Rechtssatz für 2003/05/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/05/0087

Entscheidungsdatum

09.11.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0311 E 28. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell vergleiche die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458 A/1977; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/0894).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050087.X01

Im RIS seit

03.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2003050087_20041109X01

Rechtssatz für 2006/12/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/12/0085

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0311 E 28. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell vergleiche die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458 A/1977; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/0894).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120085.X02

Im RIS seit

01.11.2006

Dokumentnummer

JWR_2006120085_20060913X02

Rechtssatz für 2006/09/0216

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/09/0216

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0311 E 28. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell vergleiche die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458 A/1977; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/0894).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090216.X01

Im RIS seit

10.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2006090216_20070222X01

Rechtssatz für 2006/12/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/12/0043

Entscheidungsdatum

02.07.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0311 E 28. Jänner 2004 RS 1 (Hier: ohne letzten Satz.)

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell vergleiche die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458 A/1977; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/0894).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120043.X01

Im RIS seit

26.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006120043_20070702X01